Infos zur Hundesteuer
(K u r z f a s s u n g – F a k t e n ü b e r s i c h t)
Zur detaillierten Erläuterung der aufgeführten Punkte verweise ich auf die Langfassung.
Einleitung:
- Die Hundesteuer ist kein juristisches sondern ein rein politisches Problem.
- In Nordrhein-Westfalen besteht für die Erhebung der Hundesteuer von Seite des Landes kein Erhebungszwang. Die Kommunen, also auch die Stadt Heinsberg, können somit selbst darüber entscheiden, die Hundesteuer abzuschaffen.
- In unserem modernen Steuersystem ist die Hundesteuer nicht mehr zeitgemäß. Daneben ist sie unsozial, ungerecht, tierschutzwidrig, sittenwidrig und möglicherweise sogar verfassungswidrig (warum dies so ist, erläutere ich in den nachfolgenden Punkten).
- Bei der Hundesteuer handelt es sich um die umstrittenste aller Steuern. Deshalb bin ich der Ansicht, dass nicht die Abschaffung der Hundesteuer zu begründen ist, sondern eine Begründung für die Aufrechterhaltung dieser anachronistischen Steuer durch den Satzungsgeber zu erfolgen hat!
Die Hundesteuer ist keine Aufwandssteuer:
- Der Begriff Aufwandsteuer orientiert sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen, hier des Hundehalters. Dabei wird unterstellt, dass derjenige, der einen Hund anschaffen und unterhalten kann auch eine Steuer dafür entrichten kann. Hundehaltung hat nichts mit besonderer Leistungsfähigkeit zu tun und Hundehaltung kann heute nicht mehr als „Luxus“ bezeichnet werden. Geradezu absurd ist es, die besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Hundehalters daraus abzuleiten, daß er für die Folgekosten und den Unterhalt des Tieres aufkommen kann.
- Aufwandssteuern dürfen nur auf „Sachen“ erhoben werden. Tiere und damit auch der Hund sind seit Herbst 1990 aber nicht mehr als Sache im Gesetz definiert, sondern als leidensfähige Mitgeschöpfe. Somit sind Hunde dem Begriff der „Sache“ entrückt und rechtlich nicht mehr geeignet, um an sie eine „Aufwandsteuer“ anzuknüpfen.
Die Hundesteuer ist verfassungswidrig und willkürlich:
- Die Hundehaltung gehört zur allgemeinen Lebensführung. Sie ist Ausdruck des grundgesetzlich gesicherten Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 GG). Eine Hundesteuer wirkt dem Recht des Tierhalters auf ungestörte Tierhaltung entgegen und behindert dieses.
- Die Hundesteuer verstösst gegen das grundgesetzlich gesicherte Recht am Eigentum (Art. 14 GG). Dies durch hohe Steuersätze und insbesondere durch erhöhte „Kampfhundesteuer“ und progressive Höherbesteuerung bei Mehrhundehaltung.
- Die Hundesteuer verstösst eindeutig gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot
(Art. 3 GG), da aus einer Gesamtzahl von Haustieren die Hunde willkürlich herausgegriffen werden. Ausgehend von dem Gleichheitsgrundsatz, der Gleiches gleich behandelt sehen will und Ungleiches ungleich, müssten eigentlich alle Haustiere besteuert werden oder keines. Ein Hundehalter kann hiernach eine Gleichbehandlung mit anderen Tierhaltern verlangen. Ausserdem erfolgt die Besteuerung der Hunde in allen Gemeinden Deutschlands willkürlich und unterschiedlich. Damit werden Hundehalter nicht gleich, sondern willkürlich ungleich behandelt. - Bei Mehrhundehaltung erfüllt die Hundesteuer durch Steuerhöhe und Steuerprogression den Tatbestand einer „Erdrosselungssteuer“. Dasselbe gilt auch für die Steuerhöhe bei Hunden sogenannter „Rasselisten“. Die Steuerprogression und die Hundesteuer für Hunde von „Rasselisten“ werden ebenfalls von den Kommunen willkürlich festgesetzt.
- Der Schutz der Tiere ist als Staatsziel im Grundgesetz verankert worden (Art. 20a GG). Mit dieser neuen Rechtsstellung der Tiere stösst die ordnungspolitische Zielsetzung der Hundesteuer an ihre Grenzen.
Die Hundesteuer ist tierschutzwidrig:
- Am 01.09.1990 ist das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht (§90a BGB) in Kraft getreten. Dieses geht von der im Tierschutzrecht verankerten Auffassung aus, dass das Tier ein Mitgeschöpf des Menschen und ein schmerzempfindendes, leidensfähiges Lebewesen ist. Dabei darf das Tier „Hund“ im Rahmen dieser neuen Rechtsstellung der Tiere keine Ausnahme bilden und als einziges Tier im gesamten Tierreich besteuert werden. Der Hund ist übrigens sogar das einzige Lebewesen, für das Steuern erhoben wird! Ein absolutes Unding!
- Durch Hundesteuer wird eine Hundehaltung erschwert, insbesondere auch bei Mehrhundehaltung durch Steuerprogression. Bei Hunden sogenannter „Rasselisten“ wird Hundehaltung für Manchen unmöglich gemacht. Die Folge ist, dass viele Hunde dieser „Rasselisten“ ihr Dasein im Tierheim fristen müssen.
- Steigende Hundesteuersätze (ohne Rücksicht auf das Einkommen) haben zur Folge, daß sich immer mehr Hundebesitzer aus sozial schwächeren Bevölkerungsschichten, darunter überwiegend ältere und einsame Bürgerinnen und Bürger, von ihrem Liebling trennen müssen. Ein Hund der abgeschoben werden muß leidet und dies verstößt gegen den Tierschutzgedanken.
Die Hundesteuer ist unsozial und ungerecht:
- Eine steuergerechte Gleichbehandlung, wie bei anderen Steuerarten, wird dem Hundehalter verwehrt. Die wirtschaftliche und finanzielle Leistungs-fähigkeit des Hundehalters bleibt bei der Hundesteuer unberücksichtigt. Geringverdiener zahlen dieselbe Hundesteuer wie Großverdiener.
- Für kleine Hunde wird derselbe Steuersatz abverlangt, wie für grosse Hunde.
- Ab dem 2ten und jeden weiteren Hund wird ein progressiv höherer Steuersatz verlangt, der sich auch beim Ersthund auswirkt.
Die Hundesteuer erfüllt keinen ordnungspolitischen Zweck:
- Es ist nicht nachvollziehbar, warum eine Eindämmung der Hundehaltung durch Hundesteuer erzielt werden soll, denn weder in Heinsberg noch im gesamten Land gibt es eine Hundeplage oder mehr als zumutbare Belästigungen durch Hunde, sodass eine Eindämmung durch Steuern nicht gerechtfertigt ist. Im Übrigen ist dies auch nicht Aufgabe einer Steuer.
- Ebenso ist nicht nachvollziehbar, dass die Haltung bestimmter Hunderassen aufgrund eines abstrakten Gefährdungspotenzials generell und langfristig eingedämmt werden soll, um die durch sie möglicherweise entstehenden Gefahren und Belästigungen für die Allgemeinheit zu verringern. Eine mögliche Gefahrenvorsorge durch die Erhebung von Steuern ist weder zulässig noch geeignet, da hierfür kommunales Ordnungsrecht zuständig ist.
- Eine Erhebung von Hundesteuer zum Zwecke der Beseitigung von Hundekot und der Reinigung öffentlichen Flächen ist finanzverfassungsrechtlich nach dem Bundessteuergesetz nicht zulässig; beides steht in keinem Zusammenhang. Sonst bekäme die Hundesteuer den Charakter einer Strafsteuer, was im Bundessteuerrecht nicht vorgesehen ist. Im Umkehrschluss würde es ja bedeuten, dass der Hundehalter nichts wegmachen muss, weil er dafür Steuern zahlt. Uneinsichtige Hundehalter, die den Hundekot nicht selbst wegmachen, lassen sich hinreichend über kommunales Ordnungsrecht sanktionieren.
Weitere Aspekte der Hundehaltung:
- Ein Hund fördert die Gesundheit des Menschen.
- Ein Hund hilft gegen Einsamkeit, insbesondere bei älteren Menschen.
- Ein Hund hat therapeutische und soziale Vorzüge für Kinder.
- Ein Hund verringert die Kosten der Krankenkassen von Hundehaltern und sorgt gerade bei älteren Menschen für eine längere Eigenständigkeit und somit für eine spätere Altenheimbetreuung.
- Hunde schaffen Arbeitsplätze und somit auch Steuereinnahmen in Form von Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer (Gesamtdeutschland: ca. 100.000 Arbeitsplätze, Umsatz durch Hundehaltung ca. 5 Milliarden Euro pro Jahr)